Porträt
Cinésuisse setzt sich als Dachverband der Schweizerischen Film- und Audiovisionsbranche für die gemeinsamen Interessen der Mitgliederverbände ein. Cinésuisse bietet eine Plattform für eine konstruktive Diskussion innerhalb der Filmbranche. Cinésuisse ist präsent bei filmpolitischen Themen und verteidigt die gemeinsamen Interessen gegenüber der Politik und Verwaltung.
Hauptanliegen von Cinésuisse ist die Sicherung und Verbesserungen der wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die für die Entfaltung und das Gedeihen einer lebendigen Film- und Audiovisionsbranche nötig sind. Dazu gehören namentlich die Entwicklung und Erweiterung bestehender und neuer Instrumente der Film- und Audiovisionsförderung sowie eigene Aktivitäten in diesem Rahmen.
Cinésuisse steht ein für die gesamte Vielfalt der audiovisuellen Produktion. Sie tritt ein für das Recht aller beteiligten Verbände und deren Einzelmitglieder auf Freiheit und Autonomie in der Wahl ihres Ausdrucks und ihrer Mittel, ohne Unterschiede bezüglich Genre, Ausrichtung, Machart oder Länge von Produktionen und stellt sich insbesondere gegen jegliche Diskriminierung oder Ausgrenzung aufgrund solcher Kriterien.
Organisation
Vorstand
Fabien Fivaz (Präsident)
Philippe Probst (FTB)
Edna Epelbaum (ProCinema)
Katrin Renz (IG)
Barbara Miller (ARF/FDS)
Louis Mataré (GARP)
Geschäftsführerin
Salome Horber
Mitglieder
Statuten des Vereins
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Cinésuisse“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
2. Zweck
Der Verein bezweckt, die gemeinsamen Interessen der Film- und Audiovisionsbranche wahrzunehmen und die Vielfalt des schweizerischen Filmschaffens zu gewähren und zu fördern.
Hauptanliegen von Cinésuisse sind die Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen,
die für die Entfaltung und das Gedeihen einer lebendigen Film- und Audiovisionsbranche nötig sind. Dazu gehören namentlich die Entwicklung und Erweiterung bestehender und neuer Instrumente der Film- und Audiovisionsförderung sowie eigene Aktivitäten in diesem Rahmen.
Cinésuisse steht für die gesamte Vielfalt der audiovisuellen Produktion ein.
Er tritt für das Recht aller beteiligten Verbände und deren Einzelmitglieder auf Freiheit und Autonomie in der Wahl ihres Ausdrucks und ihrer Mittel ein,
ohne Unterschiede bezüglich Genre, Ausrichtung, Machart oder Länge von Produktionen und stellt sich insbesondere gegen jegliche Diskriminierung oder Ausgrenzung aufgrund solcher Kriterien.
3. Mitgliedschaft
3.1 Vollmitglied
Mitglied werden kann ein nationaler oder sprachregionaler Verband, welcher die Zielsetzung des Vereins unterstützt und dessen Mitglieder beruflich in der Film- und Audiovisionsbranche tätig sind.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, deren Vertretungen sind in den Vorstand wählbar.
3.2 Assoziiertes Mitglied
Assoziiertes Mitglied kann eine Institution (Verein, Stiftung, Körperschaft) werden, welche im Filmbereich tätig ist (Ausbildung, Filmfestival, Promotion usw.) und die Zielsetzung des Vereins unterstützt.
Ein assoziiertes Mitglied hat die Möglichkeit an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Es verfügt über ein Antragsrecht, hingegen hat es kein Stimmrecht.
Ein assoziiertes Mitglied kann nicht im Vorstand vertreten sein, aber in Arbeitsgruppen mitwirken.
Für die Aufnahme und den Ausschluss eines assoziierten Mitglieds gelten dieselben Regeln wie für ein Vollmitglied.
Die Mitglieder verpflichten sich und ihre jeweiligen Einzelmitglieder, die Vereinbarung über allgemeine Anstellungsbedingungen für freie, technische und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Brachenvereinbarung ProCinema für sich und ihre Mitglieder anwendbar zu erklären, soweit sie im Anwendungsbereich der betreffenden Vereinbarungen tätig sind.
4. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Wer Mitglied des Vereins werden will, hat ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Der Mitgliederbeitrag ist in jedem Fall für das ganze angebrochene Jahr geschuldet.
Wer in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Zielsetzung des Vereins verstösst oder trotz Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5. Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
6. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens vier Mal jährlich. Mitgliederversammlungen können jederzeit auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder oder mit Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Wird die Mitgliederversammlung von Mitgliedern verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, die Versammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
Die Mitglieder werden durch den Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden zehn Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung eingeladen.
Die Mitglieder bezeichnen einen ständigen Vertreter oder eine ständige Vertreterin in der Mitgliederversammlung sowie dessen bzw. deren Stellvertreter/-in.
7. Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die folgenden Geschäfte:
- Erlass und Änderung der Statuten
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Genehmigung von Jahresrechnung und Budget
- Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des
Vorstandes - Wahl des Sekretärs oder der Sekretärin
- Wahl der Revisionsstelle
- Beratung und Beschlussfassung im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft im Verein MEDIA Desk Suisse - Beschlussfassung über die konkreten Tätigkeitsgebiete und
Vereinsprojekte - Beschlussfassung über die Delegation von Geschäften an den Vorstand
und dessen Entscheidfindung - Beschlüsse über die Bildung von Arbeitsgruppen, deren Pflichtenheft und
Entscheidfindung - Genehmigung einer Aufgabendelegation an Aussenstehende
- Genehmigung des Beitritts des Vereins zu anderen Organisationen
- Beschlüsse über Anträge, welche ihr von Seiten des Vorstandes oder
durch einzelne Mitglieder unterbreitet werden sowie - Auflösung des Vereins.